JOURNAL ONKOLOGIE 05/2024
…non olet!
Zur Sache: Vor einigen Wochen habe ich von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) eine Regress-Forderung erhalten. Es handelte sich um ein 5-seitiges (!) Schreiben, in dem auch folgende Textbausteine verbaut waren:
• „…die Krankenkasse beanstandet die unzulässige Mehrfachabrechnung von Präventionsleistungen und machte Rückerstattungen geltend.“
• „Falls Sie zur Klärung der von uns übermittelten Behandlungsfälle beitragen können, bitten wir Sie zum … Stellung zu nehmen.“
• „Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ergibt sich für Ihre Praxis … unter Berücksichtigung der Umlagen sowie der Verwaltungskosten folgende Belastung ...“
• „Eine Reduzierung der Belastung, die sich aufgrund Ihrer Stellungnahme bzw. aus den von Ihnen eingereichten Unterlagen ergeben könnten, wird selbstverständlich von uns berücksichtigt.“
• „Wir weisen darauf hin, dass sich die Prüfung des Honorarbescheids ausschließlich auf die vorgenommenen Korrekturen beschränkt.“
• „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift … Widerspruch eingereicht werden.“
• „Die Widerspruchseinlegung in elektronischer Form muss entweder durch eine gemäß § 36 a Absatz 2 SGB I mit einer qualifizierten Signatur der verantwortenden Person versehenen E-Mail oder durch Einreichung der verantwortenden Person auf einem sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 36a Abs. 2 SGB I erfolgen.“
Ich fasse zusammen: eine Krankenkasse und eine kassenärztliche Vereinigung eröffnen im Jahr 2023 einen 5-seitigen (!) Vorgang für einen Streitwert von 42 Cent. Glücklicherweise wurden hierauf nicht noch Verwaltungskosten (2,3%) bzw. Kosten für die allgemeine Sicherstellung (0,131%) erhoben, denn die Übersicht der Rückforderung weist jeweils einen Betrag von 0,00 € aus.
How dare you? KISS!
Literatur:
• „…die Krankenkasse beanstandet die unzulässige Mehrfachabrechnung von Präventionsleistungen und machte Rückerstattungen geltend.“
• „Falls Sie zur Klärung der von uns übermittelten Behandlungsfälle beitragen können, bitten wir Sie zum … Stellung zu nehmen.“
• „Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ergibt sich für Ihre Praxis … unter Berücksichtigung der Umlagen sowie der Verwaltungskosten folgende Belastung ...“
• „Eine Reduzierung der Belastung, die sich aufgrund Ihrer Stellungnahme bzw. aus den von Ihnen eingereichten Unterlagen ergeben könnten, wird selbstverständlich von uns berücksichtigt.“
• „Wir weisen darauf hin, dass sich die Prüfung des Honorarbescheids ausschließlich auf die vorgenommenen Korrekturen beschränkt.“
• „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift … Widerspruch eingereicht werden.“
• „Die Widerspruchseinlegung in elektronischer Form muss entweder durch eine gemäß § 36 a Absatz 2 SGB I mit einer qualifizierten Signatur der verantwortenden Person versehenen E-Mail oder durch Einreichung der verantwortenden Person auf einem sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 36a Abs. 2 SGB I erfolgen.“
Ich fasse zusammen: eine Krankenkasse und eine kassenärztliche Vereinigung eröffnen im Jahr 2023 einen 5-seitigen (!) Vorgang für einen Streitwert von 42 Cent. Glücklicherweise wurden hierauf nicht noch Verwaltungskosten (2,3%) bzw. Kosten für die allgemeine Sicherstellung (0,131%) erhoben, denn die Übersicht der Rückforderung weist jeweils einen Betrag von 0,00 € aus.
How dare you? KISS!
Prof. Dr. med. Christian Doehn
d-uo-Vorstand
Geschäftsstelle Berlin
Lepsiusstraße 92
12165 Berlin
Tel.: 0451-66074
E-Mail: doehn[at]urologikum-luebeck.de
d-uo-Vorstand
Geschäftsstelle Berlin
Lepsiusstraße 92
12165 Berlin
Tel.: 0451-66074
E-Mail: doehn[at]urologikum-luebeck.de
(1) https://de.wikipedia.org/wiki/Clarence_Johnson
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