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Bundesverwaltungsgericht bestätigt Corona-Regeln aus dem Herbst 2020

Bundesverwaltungsgericht bestätigt Corona-Regeln aus dem Herbst 2020
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Zu Beginn der 2. Corona-Welle wurde heftig darüber gestritten, ob die gesetzlichen Grundlagen für die drastischen Corona-Regeln der Bundesländer noch ausreichend waren. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu jetzt eine Entscheidung getroffen.
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Corona-Maßnahmen in der 2. Welle waren rechtmäßig

Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Schlussstrich unter die Diskussion gezogen, ob die Corona-Maßnahmen in der 2. Welle im Herbst 2020 auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage getroffen worden sind. Das oberste deutsche Verwaltungsgericht in Leipzig bejahte diese Frage am Dienstag endgültig. Die Bundesländer durften ihre Regeln zur Schließung von Gaststätten, Hotels und Sportanlagen demnach auf das Infektionsschutzgesetz in der damals geltenden Fassung stützen. In juristischen Kreisen war darüber im Sommer 2020 heftig gestritten worden.

Bundesverwaltungsgericht hebt Urteile des OVG Saarland auf

Das Bundesverwaltungsgericht hob am Dienstag 2 anderslautende Urteile des Oberverwaltungsgerichts (OVG) des Saarlands auf und verwies die Fälle zur erneuten Verhandlung zurück. Das OVG hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass die 2. Corona-Welle schon im Sommer vorhersehbar gewesen sei und der Bundesgesetzgeber früher hätte tätig werden müssen. Die Corona-Schutzverordnung vom Oktober 2020, die eine Schließung von Gastronomiebetrieben enthielt, sei daher unwirksam gewesen. 2 Restaurantbetreiber hatten gegen die Corona-Regeln geklagt.
 
 

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Änderung des Infektionsschutzgesetzes im November 2020

Das Infektionsschutzgesetz wurde erst im November 2020 geändert. Statt nur einer Generalklausel, die allgemein Schutzmaßnahmen gegen ansteckende Krankheiten zulässt, definiert es seitdem ganz konkret Corona-Schutzmaßnahmen wie Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen und die Schließung von Hotel- und Gastronomiebetrieben für den Fall, dass eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ festgestellt wird. „Ob und unter welchen Voraussetzungen eine landesweite Schließung von Gastronomiebetrieben angeordnet werden kann, ist eine wesentliche Frage, die der parlamentarische Gesetzgeber selbst regeln muss“, erklärte das Bundesverwaltungsgericht. Im Herbst 2020 habe die Generalklausel dafür noch ausgereicht. Wegen der dynamischen Entwicklung der Pandemie habe es einen Spielraum gegeben.

Schließungen von Fitnessstudios in Sachsen – Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz

Die Bundesrichter entschieden am Dienstag noch einen Fall aus Sachsen. Hier bekam der Kläger, der in Chemnitz ein Freizeit- und Hotelzentrum betreibt, in einem Einzelpunkt recht. Der Freistaat Sachsen hatte in seiner Corona-Schutzverordnung vom Herbst 2020 das Sporttreiben alleine oder zu zweit in Amateursportanlagen zugelassen, in Fitnessstudios jedoch nicht. Das sei ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die übrigen Regeln der sächsischen Verordnung - Schließung von Restaurants und Verbot von touristischen Übernachtungen - bestätigte das Bundesverwaltungsgericht.

Quelle: dpa


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