Opfer seelischer Misshandlungen haben nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts Anspruch auf eine Beschädigtenrente, wenn sie ihre Qualen glaubhaft darlegen können. Nach dem Opferentschädigungsgesetz könnten somit Versorgungsleistungen beansprucht werden, auch wenn kein Tatzeuge vorhanden ist, teilte das Gericht am Mittwoch in Kassel nach einer Revisionsverhandlung mit (Aktenzeichen: B 9 VG 1/12 R).
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"Seelische Misshandlung muss für Rentenanspruch glaubhaft sein"
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