Rechtliche Möglichkeiten unter Betroffenen zu wenig bekannt
Die Idee des Antrags auf Schwerbehinderung bei einer Krebserkrankung: Nachteile, die durch die Erkrankung und ihre Behandlung entstehen, sollen zumindest teilweise ausgeglichen werden. Als Nachteilsausgleich bei Schwerbehinderung gilt neben anderem ein besonderer Kündigungsschutz. Das heißt konkret: Der Arbeitgeber darf Krebspatienten mit Schwerbehinderung nicht einfach kündigen, sondern muss dafür erst beim Integrationsamt (
https://www.integrationsaemter.de) einen Antrag stellen. Aufgabe dieser Behörde ist es, die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zu fördern. Sie prüft, ob die Behinderung der Grund für die Kündigung ist. Ist dies der Fall, wird die Kündigung abgelehnt und ist damit hinfällig. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt übrigens auch dann, wenn der Arbeitgeber nichts von der Schwerbehinderung des Mitarbeiters gewusst hat. „In den Gesprächen mit Krebspatientinnen und Krebspatienten stellen wir immer wieder fest: Die rechtlichen Möglichkeiten, den besonderen Kündigungsschutz möglichst lange zu erhalten, sind nicht ausreichend bekannt. Daher nehmen wir den diesjährigen Weltkrebstag zum Anlass, um auf dieses wichtige sozialrechtliche Thema aufmerksam zu machen“, so Dr. Susanne Weg-Remers, Leiterin des Krebsinformationsdienst des Deutschen Krebsforschungszentrums.
Immer noch Probleme?
Bei Krebspatienten wird die Schwerbehinderung meist auf 5 Jahre festgestellt. Während dieser Zeit der Heilungsbewährung wird abgewartet, ob es zu einem Rückfall kommt. Dann haben sie die Möglichkeit einen neuen Antrag auf Schwerbehinderung zu stellen. Das ist vor allem eine Option für Patientinnen und Patienten, die auch nach 5 Jahren noch mit Beschwerden zu kämpfen haben und sich den Belastungen des Alltags physisch und psychisch nicht gewachsen fühlen. „Vor diesem Hintergrund fürchten sie um ihren Arbeitsplatz und möchten daher den besonderen Kündigungsschutz als Schwerbehinderte nicht verlieren“, erläutert Carmen Flecks, Juristin beim Krebsinformationsdienst des Deutschen Krebsforschungszentrums.
Täglich von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr stehen Ärztinnen und Ärzte für alle Fragen zum Thema Krebs zur Verfügung: Telefonisch unter 0800-420 30 40 oder unter der E-Mail-Adresse krebsinformationsdienst@dkfz.de.
Diagnose Krebs alleine reicht nicht
Wichtig zu wissen: War beim Erstantrag die Nennung der konkreten Krebsdiagnose ausreichend, um einen GdB von 50 zu bekommen, wird bei einem erneuten Antrag nach Ablauf der 5 Jahre die aktuelle Gesundheitssituation der Patienten zugrunde gelegt. Meistens fällt der Grad der Behinderung dann niedriger aus. „Wir empfehlen Patientinnen und Patienten, in diesem Fall neben den aktuellen Einschränkungen aufgrund der Krebserkrankung auch alle anderen Leiden und Vorerkrankungen zu nennen, zum Beispiel Probleme mit der Wirbelsäule, eine Diabeteserkrankung oder eine behandelte Depression“, so Flecks. „Denn bei der Feststellung des Behinderungsgrades finden diese zusätzlichen Beschwerden im Rahmen einer Gesamtschau auf den Patienten Berücksichtigung.“
Antrag auf Gleichstellung – eine weitere Chance auf Kündigungsschutz
Für den Fall, dass Krebspatienten trotzdem keinen GdB von 50 und damit auch keinen besonderen Kündigungsschutz erhalten, gibt es eine weitere Möglichkeit. Denn sie können bei der Agentur für Arbeit die „Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen“ beantragen. Voraussetzung hierfür: Der Grad der Behinderung beträgt mindestens 30. Wird diesem Antrag stattgegeben, kann Krebspatientinnen und -patienten – genau wie Schwerbehinderten – nur mit Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden. Außerdem haben sie Anspruch auf die meisten anderen Unterstützungen für Schwerbehinderte, wie zum Bespiel steuerliche Vergünstigungen. Davon ausgenommen sind die Nachteilsausgleiche „Zusatzurlaub“ und „Vorzeitige Altersrente für Schwerbehinderte“.